Wenn eine Stelle im Ausland (EU oder KSÜ-Staat) ein Kind in Baden-Württemberg unterbringen möchte:
- Rechtsgrundlage: Brüssel IIb-Verordnung (EU) oder Art. 33 KSÜ (Nicht-EU).
- Zentrale Akteure: * Landesjugendamt (LJA): Prüft das Ersuchen und entscheidet über die Zustimmung.
- Örtliches Jugendamt: Wird vom LJA einbezogen, um die konkrete Pflegefamilie oder das Heim vor Ort zu bewerten.
- Familiengericht: Muss die Entscheidung des LJA final genehmigen
Wichtig: Ohne vorherige Zustimmung darf die Unterbringung nicht erfolgen.