Laufende Geldleistung

Unter „laufenden Geldleistungen“ versteht man die finanzielle Vergütung, die Kindertagespflegepersonen (Tagesmütter und -väter) vom Jugendamt für ihre Tätigkeit erhalten. Die rechtliche Grundlage bildet § 23 SGB VIII.
Da die konkreten Sätze von den jeweiligen Kommunen und Landkreisen festgelegt werden, gibt es regional deutliche Unterschiede. Die Struktur ist jedoch bundesweit einheitlich geregelt.

Die monatliche Zahlung setzt sich in der Regel aus vier Kernkomponenten zusammen:

  1. Sachaufwandspauschale (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII): Dies ist der Ersatz für die Kosten, die durch die Betreuung entstehen (Miete, Strom, Heizung, Spielmaterial, Hygieneartikel und Verpflegung).
    • Aktueller Richtwert (2026): Die steuerliche Betriebsausgabenpauschale liegt oft bei ca. 400 € pro Kind/Monat (bei 40 Std./Woche), viele Jugendämter orientieren sich bei der Auszahlung an ähnlichen Werten.
  2. Anerkennungsbetrag für die Förderleistung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII): Dies ist das eigentliche „Honorar“ für die pädagogische Arbeit. Die Höhe richtet sich nach:
    • Der Anzahl der betreuten Kinder.
    • Dem zeitlichen Umfang der Betreuung.
    • Der Qualifikation der Pflegeperson (z. B. Grundqualifizierung vs. pädagogische Fachkraft).
  3. Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 & 4 SGB VIII): Das Jugendamt erstattet auf Antrag:
    • 50 % der nachgewiesenen Beiträge zur angemessenen Alterssicherung (Rentenversicherung).
    • 50 % der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
    • 100 % der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
  4. Zuschläge (optional/regional): Manche Kommunen zahlen zusätzliche Pauschalen für Fortbildungen, Fachberatung oder bei der Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf.