Für die Umsetzung des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) in Baden-Württemberg bildet das Zusammenspiel von Bundesrecht, Landesrecht und der fachlichen Aufsicht durch das KVJS-Landesjugendamt das Fundament.
Hier sind die rechtlichen Grundlagen und die spezifische Rolle des KVJS, kompakt zusammengefasst:
1. Die rechtlichen Säulen
- Bundesrecht (§ 24 Abs. 4 SGB VIII): Dies ist die wichtigste Norm. Sie verankert den individuellen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/27. Der Umfang beträgt 8 Stunden an 5 Werktagen.
- Landesrecht (LKJHG & SchG BW):
Das Landeskinder- und Jugendhilfegesetz (LKJHG) regelt die Zuständigkeit der örtlichen Träger (Stadt- und Landkreise).
Das Schulgesetz (§ 4a & § 8b SchG) definiert die Formen der Ganztagsschule und die Einbindung kommunaler Betreuungsangebote. - Betriebserlaubnis (§ 45 SGB VIII): Jede Einrichtung (Hort, betreute Grundschule etc.), die Kinder ganztägig betreut, benötigt eine Betriebserlaubnis, die vom KVJS erteilt wird.