Antragsberechtigt sind alle Träger der Kinder- und Jugendhilfe; der Antragsschluss ist jeweils der 28. Februar. Über die Förderung entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss in seiner Sommersitzung.
Die Förderung erfolgt auf Grundlage der beschlossenen Fördergrundsätze und konzentriert sich in der Regel auf festgelegte Förderschwerpunkte. Darüber hinaus können auch Vorhaben mit besonderer fachlicher Bedeutung unterstützt werden.